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September 2010
Häusliches Arbeitszimmer | Neuregelung ab 2007 verfassungswidrig
Die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 weiter eingeschränkte steuerliche Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer ist grundgesetzwidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
(Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010)
Neue Vordrucke für Umsatzsteuer-Voranmeldung
Seit dem 1. Juli 2010 müssen Steuerzahler für die Umsatzsteuer-Voranmeldung neue Formulare benutzen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. April 2010). Der Hauptgrund für die Änderungen in den Vordrucken ist ein Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben.
Umsatzsteuer | Neue Fristen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)
Seit 1.7.2010 gilt ein monatlicher Meldezeitraum für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats (z.B. bis zum 25. August für den Monat Juli) an das BZSt übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Ist dem Unternehmer vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung im Voranmeldungsverfahren gewährt worden, galt diese bisher auch für die Abgabe der ZM. Diese Regelung wurde nun gestrichen.
Ausnahme: Unternehmer, die in geringer Höhe innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG ausführen (nicht mehr als 100.000 Euro im Quartal), können die ZM weiterhin quartalsweise abgeben. Ab 2012 sinkt dieser Grenzbetrag auf 50.000 Euro. Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze von 100.00 bzw. 50.000 Euro überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze überschritten wurde.
Meldezeitraum für sonstige Leistungen: Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gilt weiterhin ein vierteljährlicher Meldezeitraum, wobei die ZM ab dem 1.7.2010 auch hier bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres abzugeben ist. Soweit der Unternehmer bei Ausführungen von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bereits zur monatlichen Übermittlung verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Aus Gründen der Vereinfachung können die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen aber auch in der monatlichen ZM gemacht werden. Soweit der Unternehmer diese Option in Anspruch nehmen möchte, hat er dies gegenüber dem BZSt anzuzeigen.
Verschiedene Abgabefristen: Die Neuregelung des Meldezeitraums führt seit dem 1.7.2010 zu unterschiedlichen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli bis zum 10. August bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. September einzureichen. Die ZM für Juli muss demgegenüber bis zum 25. August übermittelt werden. Dies kann zu Problemen führen, denn die ZM ist Ausfluss der Buchhaltungsdaten und kann folglich erst nach endgültiger Bearbeitung der Mandantendaten erstellt werden. Hierfür war bei Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung bisher ein Zeitrahmen von rund 40 Tagen vorgesehen, da bis zum 10. des übernächsten Monats die Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt eingereicht werden muss. Diese Frist wird nun faktisch um ca. 15 Tage verkürzt, da es praktisch nicht möglich ist, die ZM und die Umsatzsteuer-Voranmeldung getrennt zu bearbeiten
Rentenbeiträge | Verfassungsbeschwerden gegen verweigerten Werbungskostenabzug
Um zu erreichen, dass die eingezahlten Rentenbeiträge steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden, haben die vor dem Bundesfinanzhof unterlegenen Kläger nunmehr das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Verfassungsbeschwerden tragen die Aktenzeichen 2 BvR 288/10, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 289/10.
Bundestag beschließt Senkung für die Vergütung von Solarstrom
Der Bundestag hat am 6.05.2010 die Absenkung der Vergütung für Solarstrom zum 1.7.2010 beschlossen.
Was ändert sich?
Für Dachanlagen: Zum 1. Juli 2010 wird die Vergütung einmalig um 16 Prozent abgesenkt. Hinzu kommt zum Jahresende eine weitere ohnehin vorgesehene Absenkung um neun Prozent.
Bei Freiflächen beträgt die Absenkung 15 Prozent, bei Flächen ehemaliger wirtschaftlicher und militärischer Nutzung elf Prozent. Die Vergütung für Anlagen auf Ackerflächen ab dem 1.7.2010 entfällt. Denn es soll vermieden werden, dass landwirtschaftlich nutzbare Flächen für Solaranlagen verbraucht werden. Im Gegenzug werden andere vorbelastete Flächen in die Förderung neu aufgenommen. Dazu zählen Industrie- und Gewerbegebiete sowie Seitenstreifen von Autobahnen und Schienenwegen
Die Förderung von Freiflächenanlagen war bislang bis einschließlich 2014 befristet. Diese Befristung wird aufgehoben.
Den Anreiz für den Eigenverbrauch erhöhen: Die Vergütung steigt hier von vier auf acht Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für Anlagen mit einer Leistung bis 800 Kilowatt. Eigenverbrauch bedeutet, dass man den gewonnenen Strom nicht einspeist, sondern selbst verbraucht. Er wird über einen Zähler registriert und bezuschusst.
Degression wird neugestaltet: Jedes Jahr sinkt die Vergütung regulär um neun Prozent für neue Anlagen. Überschreitet der Zubau neuer Anlagen ein bestimmtes Volumen, sank die Vergütung bislang um einen weiteren Prozentpunkt, also um insgesamt zehn Prozent. Diese Regelung wird erweitert: Bei einem Zubau von 2.500 bis 3.500 Megawatt bleibt es bei einer Degression von neun Prozent. Wird diese Grenze überschritten, wird stärker gekürzt: um elf Prozent im Jahr 2011 und um 13 Prozent 2012. Bleibt der Zubau dagegen unter diesem Ziel, fällt die Minderung niedriger aus.
Mit dieser Flexibilisierung kann man nach Auffassung des Bundesregierung dem Marktgeschehen besser Rechnung tragen: Wenn viele Anlagen gebaut werden, liege das an den gesunkenen Preisen. Dann könne auch die Förderung vermindert werden. Betroffen von den Änderungen seien neue Anlagen. Bestehende Anlagen erhalten die Vergütungssätze, die galten, als sie errichtet wurden.
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Bilanzen
Ab 2011 muss die jährliche Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt werden, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden.
Desweiteren müssen Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, auch ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen künftig elektronisch übermitteln. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2010 beginnen. Nach dem neuen § 60 Abs. 4 EStDV ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Einnahmenüberschussrechnung ebenfalls elektronisch zu übermitteln.
Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
Erstmals in Deutschland hat ein Gericht den Solidaritätszuschlag für die ostdeutschen Bundesländer für verfassungswidrig erklärt. Das niedersächsische Finanzgericht verwies am 25.11.2009 (7 K 143/08) die Klage eines leitenden Angestellten gegen den Solidaritätszuschlag deswegen zur Klärung an das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe. Sobald das Urteil des BVG bekanntgegeben wird, werden wir sie an dieser Stelle umgehend darüber informieren.
Progressionsvorbehalt beim Elterngeld
Das Gesetz zum Elterngeld sieht ein bis zu 12 Monate (plus 2 Partnermonate) währendes monatliches Elterngeld von 300 Euro vor, das einkommensunabhängig von dem vor der Elternzeit erzielten Einkommen gezahlt wird. Darüber hinaus ist eine am vorausgegangenen Nettoeinkommen orientierte Erhöhung auf bis zu 1800 Euro möglich. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt das gesamte Elterngeld dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. In der Zahlung des Sockelbetrages von 300 Euro könnte jedoch auch eine reine Sozialleistung gesehen werden, deren Einbezug in den Progressionsvorbehalt nicht gerechtfertigt erscheint. Mit genau dieser Begründung waren Eltern in ein Finanzgerichtsverfahren gegangen, in dem sie jedoch unterlagen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision ebenfalls entschieden, daß der Sockelbetrag in den Progressionsvorbehalt mit einzubeziehen ist.
Gegen diese Entscheidung haben die Steuerzahler nun Verfassungsbeschwerde eingereicht (Az. 2 BvR 2604/09). Betroffene Eltern können daher unter Hinweis auf diesen Musterprozeß gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch erheben und Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.
Sobald uns die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt werden wir sie an dieser Stelle informieren.
